AGBs.
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1. Maßgebliche Bedingungen
1.1 Für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt) gelten unter Ausschluss jeglicher abweichender Bedingungen nur die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Darüber hinaus gelten individuell vereinbarte Rahmen- oder Vertragsbedingungen, welche bei Kollision diesen Bedingungen vorgehen.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen sind auch maßgebend, wenn der Lieferant insbesondere bei der Annahme von Verträgen oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch uns ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB.
2. Verträge / Vertragsabschluss / Vertragsänderungen
2.1 Liefer- und Dienstleistungsverträge, sowie Werkverträge (Aufträge, Bestellungen, Lieferpläne und Einteilungen, Mengenkontrakte und Feinabrufe, nachfolgend "Verträge" genannt), sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform erteilt oder bestätigt werden.
2.2 Als alleingültige Vertragsannahme schickt der Lieferant die von uns mit übersandte Zweitschrift "Lieferantenbestätigung" rechtsverbindlich unterschrieben innerhalb einer Woche nach Zugang an uns zurück.
2.3 Bestellungen, Einteilungen und Feinabrufe können auch per Telefax oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgen. Sie sind ohne Unterschrift gültig und bedürfen keiner Bestätigung des Lieferanten. Änderungen und Ergänzungen sind vom Lieferanten innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.
3. Preise
3.1 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, verstehen sich die Preise als Festpreise inklusive Lieferung frei Werk, sowie inklusive sämtlicher Verpackungs-, Versicherungs- und aller sonstigen Kosten der Anlieferung.
3.2 Angebote sind ausschließlich an unseren Bereich Einkauf zu richten.
4. Lieferung
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die in unseren Verträgen enthaltenen Liefertermine (Tagestermine) verstehen sich eintreffend im Werk Rothenburg oder am vereinbarten Lieferort.
4.2 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist, ab diesem, sonst nach Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens aber 5% des Netto-Bestellwertes und/oder des Wertes der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unbenommen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
4.3 Teil- und vorzeitige Lieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.
4.4 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware entsprechend unserem Vertrag zu liefern ist.
4.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von Neuberger bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.6 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat Neuberger das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) sowie nach den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang. Neuberger ist auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung berechtigt eine Sicherungskopie zu erstellen.
4.7 Der Auftragnehmer wird auf unser Verlangen alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen zu lassen.
5. Versandanzeige / Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in dreifacher Ausfertigung, unter Angabe der Rechnungs- und Bestellnummer, sowie sonstiger Zuordnungsmerkmale, an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Zahlung
6.1 Zahlungsvoraussetzung für Verträge ist der Eingang einer mängelfreien Lieferung und bei Werk- oder Werklieferungsverträgen die auftragsgemäße Leistungserfüllung und die abgeschlossene Endabnahme, sowie die anschließende Vorlage der damit übereinstimmenden Rechnung.
6.2 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
6.3 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der Rechnung bei uns, sowie der Voraussetzungen gem. Ziff. 5. Rechnung, die vor der Erfüllung der Zahlungsvoraussetzung eingehen, werden an den Lieferanten zurückgewiesen.
6.4 Maßgebend für die Erfüllung der Zahlung ist das Ausstellungsdatum des bei uns erstellten elektronischen Überweisungszahlungsträgers.
6.5 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Rechte und Pflichten des Lieferanten aus Verträgen mit uns sind nicht übertragbar, es sei denn, wir genehmigen dies schriftlich.
7. Mängelansprüche / Mängelhaftung / Mängelabwicklung
7.1 Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Spezifikationen, insbesondere Bestelldokumente unserer Verträge, und somit die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände vollständig zu erfüllen.
7.2 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik und, soweit EN/DIN, VDE, VDI, CE, IEC, EMV, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, unter Einhaltung dieser zu liefern und zu erbringen. Weiterhin haben die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten am Tag der Auslieferung allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich des Maschinenschutzes und des Umweltschutzes, zu entsprechen, sowie den Unfallverhütungsvorschriften zu genügen.
7.3 Die Annahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
7.4 Für alle vom Lieferanten gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen verjähren unsere vertraglichen und gesetzlichen Mängelansprüche frühestens nach Ablauf von 36 Monaten, vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen. Diese Frist beginnt ab der Lieferung oder nach Abnahme bzw. falls gesondert vereinbart, ab dem auf der Ware dauerhaft angebrachten Herstelldatum.
7.5 Unsere Rechte gem. § 478 BGB gegenüber dem Lieferanten bleiben unberührt. Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Verjährung der uns gegenüber dem Lieferanten eingeräumten Rechte in §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften, neu hergestellten Sache tritt frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 6 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache bei uns abgeliefert hat. Soweit nachfolgend oder in gesonderten Vereinbarungen und Verträgen nicht anders geregelt, richtet sich die Mängelhaftung nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften.
7.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
7.7 In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, sind wir bei der Anlieferung von Neuware berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen bzw. von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
7.8 Die Rückgabe beanstandeter Ware erfolgt grundsätzlich gegen Belastung des Warenwerts durch uns. Nachgebesserte und neu angelieferte, fabrikneue Ware oder Ersatzlieferungen sind erneut in Rechnung zu stellen.
7.9 Innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche beanstandete Ware, welche in unseren Produkten eingebaut ist oder sich bereits bei unseren Kunden oder deren Endkunden befindet (Feldausfälle) werden in der Regel ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten durch unsere Servicetechniker oder Fachpersonal unserer Kunden ausgebaut und gegen Berechnung des Warenwerts an den Lieferanten zurückgegeben. Darüber hinaus sind wir berechtigt dem Lie-feranten alle, für derartige Nacherfüllungen erforderlichen Aufwendungen zu berechnen und berechtigte Kostenforderungen unserer Kunden, welche unmittelbar im Zu-sammenhang mit der beanstandeten Lieferanten-Ware stehen, an den Lieferanten weiterzugeben. Die Rücklieferung nachgebesserter, im Feld ausgefallener Ware an uns ist nicht zulässig. Falls der Lieferant Nacherfüllungen von beanstandeter Feldware bei unseren Kunden oder Endkunden selbst vornehmen möchte, ist dies mit uns zu vereinbaren.
7.10 Die Untersuchungs- und Rügepflicht offener Mängel gilt durch uns gewahrt, wenn die Mängelanzeige schriftlich oder per elektronischer Datenübermittlung innerhalb von 10 Tagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung von uns erhoben wird.
7.11 Der Lieferant garantiert die Rückverfolgbarkeit seiner Lieferungen und verpflichtet sich uns jegliche Informationen hierüber zu geben.
8. Geheimhaltung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über alle Geschäftsvorgänge und Betriebsabläufe, die ihm oder seinen Mitarbeitern bei Gelegenheit der Ausführung der Verträge über uns bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die von ihm eingesetzten Mitarbeiter hat er ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung hinzuweisen.
8.2 Dokumente (Zeichnungen, technische Spezifikationen, Stücklisten etc.), Unterlagen und Muster aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind streng vertraulich zu behandeln, nur zu vertragsmäßigen Zwecken zu verwenden, vor Missbrauch zu schützen und nach Vertragsende ohne Rückbehaltungsrecht unaufgefordert zurückzugeben.
8.3 Jegliche Nutzung der mit der Durchführung von Verträgen mit uns bekannt gewordenen Informationen auf eigene Rechnung oder die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen begründen Schadensersatzansprüche von uns an den Lieferanten.
9. Produkthaftung
Für den Fall, dass Neuberger aufgrund der Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in den vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Umständen, welche ihm die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Rücktritt
Falls eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Lieferanten eintritt, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch die vorgenannten Umstände die Abwicklung des Vertrages gefährdet erscheint. Die Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen nach dem Eintritt eines der oben genannten Umstände berührt das Recht den Vertrag im Übrigen zu beenden nicht.
13. Salvatorische Klausel
Verträge bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ziele soweit wie möglich erreicht werden. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Gerichtsstand ist Ansbach, Deutschland bzw. Zürich, Schweiz.
14.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir der Geltung der abweichenden Bedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen und zur Bearbeitung der Geschäftsvorgänge wird die elektronische Datenverarbeitung eingesetzt. Der Besteller willigt ein, dass der Lieferer die hierfür erforderlichen Daten erhebt, verarbeitet und für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen und zur Bearbeitung der Geschäftsvorgänge nutzt.
2. Angebot
2.1 Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht wer-den.
2.3 Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, frei Warenannahmestelle des Bestellers, sofern dieser sich in Deutschland befindet. Für Sendungen bis zum Netto-Rechnungswert von EUR 250,00 innerhalb von Deutschland wird Verpackung und Fracht zusätzlich berechnet. Für Sendungen von Deutschland ins Ausland trägt der Besteller die Kosten der Versendung und Transportversicherung. Zuschläge für Eilsendungen usw. jeder Art gehen zu Lasten des Empfängers. Unsere Preise gelten netto, so dass die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt.
3.2 Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen uns, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderung des Umsatzsteuersatzes anzupassen.
3.3 Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.
3.4 Die Aufrechnung des Bestellers mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
3.5 Der Lieferer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit ab Vertragsabschluss von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
4. Verzug
4.1 Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird, die den Zahlungsanspruch des Lieferers gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Nach dem Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes, jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn des Lieferers zu ersetzen.
4.2 Ist der Besteller auch nach Ablauf einer Nachfrist mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, so kann der Lieferer auch ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Dem Besteller steht in jedem Fall der Nachweis frei, dass dem Lieferer kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt dem Lieferer die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie außerdem nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen wie z.B. sonstige Betriebsstörungen, Ausschuß werden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Lieferers eintreten. Vorstehendes gilt nicht, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges des Lieferers erst entstehen.
5.4 Schadensersatz wegen Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Frist ist auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt und entsteht nur, wenn die Fristüberschreitung von uns zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in seiner Höhe auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt.
5.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.6 Bei Versandverzögerungen oder erforderlichen Einlagerungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen oder durch andere Gründe, die beim Besteller liegen, werden angefallene Kosten oder angemessene Kosten berechnet.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller und Abladen der Ware auf den Erdboden oder die Rampe des Bestellers auf diesen über. Hat der Besteller einen Lieferort in der Bundesrepublik Deutschland angegeben, so geht die Gefahr mit dem Eintreffen der Ware an diesem Lieferort auf den Besteller über.
Wird als Lieferort ein Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angege-ben, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an den Besteller auf den Besteller über.
7. Montage- und Kundendienstarbeiten
7.1 Montage- und Kundendienstarbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals einschließlich der gesetzlichen und tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Verzögern sich die Arbeiten ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderliche Reisen zu tragen.
7.2 Vereinbarte Pauschalpreise für Montage- und Kundendienstarbeiten schließen Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein, wenn diese vom Besteller angeordnet oder aus von ihm zu vertretenden Gründen notwendig werden. Diese können zusätzlich berechnet werden.
7.3 Montage- und Inbetriebnahmearbeiten sind mit der erforderlichen probeweisen Inbetriebsetzung durch den Lieferer fertiggestellt und unmittelbar danach abzunehmen. Soweit Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme eintreten, die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
8. Mängelhaftung
8.1 Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf seine Lieferung oder Leistung und erstreckt sich nicht auf die Gesamtanlage.
8.2 Für Handelskäufe mit Kaufleuten i. S. d. HGB gilt § 377 HGB.
8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich eine andere Verjährungsfrist.
8.4 Zeichnungen, Abbildungen sowie Gewichts- und Maßangaben stellen nur Anhaltspunkte dar. Sie sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.5 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen:
- fehlerhafte Bedienung der Anlage durch Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift;
- fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Mängel in den Versorgungsleitungen, soweit diese nicht vom Lieferer installiert wurden;
- aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, die nicht vom Lieferer bezogen wurden;
- Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels entstanden sind.
8.6 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Lieferer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
8.7 Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
8.8 Die Durchführung von Reparaturen durch den Lieferer stellt kein Anerkenntnis einer etwaigen Verpflichtung des Lieferers zur Mängelbeseitigung dar.
8.9 Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird Gewährleistung nur dann übernommen, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
8.10 Nachbesserungen oder Nachlieferungen durch den Lieferer führen weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährung von Garantieansprüchen des Bestellers.
8.11 Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
9. Haftung
9.1 Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, haften wir auf Schadensersatz – insbesondere bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB und mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn – nur begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung können Sie bei uns erfragen.
9.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), ist unsere Haftung für weitergehende Ansprüche auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
9.3 Ansonsten haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
9.4 Nrn. 9.1. bis 9.3. gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns.
9.5 Unsere Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen der Nrn. 9.1. bis 9.3. unberührt. Ferner gelten vorstehende Nrn. 9.1. bis 9.3. nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10. Recht des Lieferers auf Rücktritt
10.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung im ganzen oder in wesentlichen Teilen, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat nach Bekanntwerden der Voraussetzungen für den Rücktritt dem Besteller alsbald entsprechende Mitteilung zu machen.
10.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentums des Lieferers. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen vor, die wir gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung haben.
11.2 Der Besteller darf die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Nrn. 11.1 bis 11.5 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware vorrangig ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Bestellers hiermit an.
11.3 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvor-behaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
11.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
11.5 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
11.6 Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.
11.7 Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten soweit freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderung des Lieferers um 10 % übersteigen.
11.8 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
11.9 Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist D–91541 Rothenburg ob der Tauber.
12.2 Die in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen an den Lieferer sind unmittelbar an den Sitz des Lieferers in D-91541 Rothenburg ob der Tauber zu richten. Mitteilungen an Vertreter sind unwirksam.
12.3 Handelt der Besteller als Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Neuberger Gebäudeautomation GmbH. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, einen derartigen Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13. Anwendbares Recht
13.1 Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens und des internationalen Privatrechts.
14. Verbindlichkeit des Vertrages
14.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.
Rothenburg ob der Tauber, Juli 2020
Neuberger Gebäudeautomation GmbH
Neuberger Gebäudeautomation AG